Tierische NewsVorsicht! Bissiger Hund Kleine Beißereien unter Artgenossen Notwehr unter Tierhaltern Wenn Hennen weniger Eier legen Armes Schwein Wenn der Hund den Fensterheber betätigt Fiffi unterm Weihnachtsbaum Wenn plötzlich ein Hund auf der Straße steht Tödliche Tierliebe
Vorsicht! Bissiger Hund(verpd) Wird ein Besucher eines Geschäfts von einem Hund des Ladeninhabers gebissen, so kann sich dieser in der Regel nicht darauf berufen, dass es sich bei dem Hund um ein Nutztier handelt und er daher nur eingeschränkt haftet. Das hat das Landgericht Bayreuth mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 12 S 80/07). Hund ist nicht gleich HundBei der Haftung von Tierhaltern unterstellt der Gesetzgeber, dass von Tieren grundsätzlich eine potenzielle Gefahr ausgeht. Wird daher durch ein Haustier ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Tierhalter grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Dazu reicht schon einfache Fahrlässigkeit aus. Überraschender HundebissEin Ladenbesitzer besaß einen als gutmütig bekannten Hund. Tagsüber befand sich der Hund im Laden oder war vor dem Laden angeleint. Nachts und am Wochenende wurde das Tier in den privaten Wohnräumen des Ladeninhabers gehalten. Zweckbestimmung entscheidendDas sahen die Bayreuther Richter anders und gaben der Klage der gebissenen Frau statt. MitverschuldenAuch die Tatsache, dass der Hund in dem zu entscheidenden Fall regelmäßig im Wohnhaus gehalten wurde, lässt nach Ansicht des Gerichts auf eine Funktion als Familienhund und nicht als Nutztier schließen.
Kleine Beißereien unter Artgenossen(verpd) Kommt ein Hundehalter dadurch zu Fall, dass er die Leine seines Hundes nicht loslässt, wenn dieser von einem Artgenossen angegriffen wird, so kann er keinen vollen Schadenersatz erwarten. Das hat das Landgericht Coburg mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Februar 2007 (Az.: 12 O 741/06) entschieden. Heftiges GezerreDie Klägerin machte mit ihren zwei angeleinten Hunden einen Abendspaziergang, als ihnen plötzlich aus der Hecke eines nicht umzäunten Grundstücks ein angriffslustiger Mischlingsrüde entgegenschoss. Zwischen den Hunden entwickelte sich eine Rauferei, in deren Verlauf die Hunde der Klägerin heftig an den Leinen zerrten. Doch anstatt die Leinen loszulassen, hielt die Hundebesitzerin sie standhaft fest. Mit der Standhaftigkeit war es kurz darauf nichts mehr. Denn wegen des Gezerres fiel die Frau der Länge nach hin. Während ihre Hunde bei dem Kampf nur unwesentlich verletzt wurden, erlitt die Klägerin einen Kreuzbandriss am linken Knie und wurde außerdem am linken Daumen verletzt. Schmerzensgeld und SchadenersatzDas nahm sie zum Anlass, von dem Halter des angreifenden Hundes die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz von mehr als 10.000 Euro zu verlangen. Doch mit dem Argument, dass sich die Frau die von ihren eigenen Tieren ausgehende Gefahr anrechnen lassen müsse, wollte dieser sich nur zur Hälfte an dem Schaden beteiligen. Im Übrigen hätte sie den Sturz zu einem großen Teil selbst verursacht. Denn hätte sie die Leinen losgelassen, wäre sie auch nicht gestürzt. Dem wollten die von der Hundebesitzerin angerufenen Richter des Coburger Landgerichts nur zum Teil folgen. Geringes MitverschuldenNach Auffassung der Richter ist es zwar grundsätzlich richtig, dass die Klägerin gestürzt war, weil sie die Leinen ihrer Hunde nicht losgelassen hatte. Trotz allem ist die Gefahr, die von dem freilaufenden, unbeaufsichtigten Hund ausging, weitaus höher zu bewerten. Der Halter dieses Hundes muss daher hauptsächlich für die Folgen des abendlichen Scharmützels geradestehen, so das Gericht. Allerdings ist nach Ansicht der Richter auch die Klägerin nicht frei von Schuld. Denn es wäre zweifelsohne sinnvoller gewesen, die Leinen ihrer vierbeinigen Lieblinge loszulassen. Dann wäre es zu dem Unfall nicht gekommen. Das Mitverschulden der Klägerin bewertete das Gericht mit 20 Prozent.
Notwehr unter Tierhaltern(verpd) Tötet der Halter eines angegriffenen Tieres das attackierende Geschöpf, weil er sich in seiner Not nicht anders zu helfen weiß, so hat dessen Besitzer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Coburg in einem Urteil vom 2. März 2007 entschieden (Az.: 33 S 114/06). Kopf abgeschlagenIm vorliegenden Fall hatte sich ein zur Jagd eingesetzter Bussard auf Abwege begeben. Der Vogel hatte seine Pirsch kurzerhand auf ein Gehöft verlegt und sich dort auf eine Henne gestürzt. Als deren Besitzer sein Tier retten wollte, wurde auch er von dem Greifer attackiert. Der Landwirt wusste sich nicht anders zu helfen, als den deutlich als Jagdvogel erkennbaren Bussard einen Kopf kürzer zu machen. Dafür hatte dessen Halter keinerlei Verständnis. Er warf dem Besitzer der Henne vor, völlig überzogen reagiert zu haben und verlangte für den Verlust seines Jagdfreundes einen Wertersatz in Höhe von 2.500 Euro. Angemessene ReaktionAls der Bauer beziehungsweise dessen Versicherer nicht zahlen wollte, landete die Sache vor Gericht. Das Ergebnis: Der klagende Beizjäger muss sich nicht nur einen neuen Vogel besorgen, sondern diesen auch noch selber bezahlen. Nach Ansicht der Richter hatte der Hühnerhalter rechtmäßig reagiert, als er den Bussard tötete. Nachdem er nämlich zuerst versucht hatte, den Raubvogel von der angegriffenen Henne wegzuzerren, wurde er selber Opfer des Vogels. Dabei erlitt er eine blutende Fleischwunde an der Hand. Das Gericht hielt daher die drastische Maßnahme, den Räuber zu töten, situationsbedingt für gerechtfertigt und wies die Schadenersatzforderung des Jägers als unbegründet zurück.
Wenn Hennen weniger Eier legen(verpd) Geraten Hühner wegen eines zu tief fliegenden Heißluftballons in Panik, so hat der betroffene Hühnerhalter in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Ballonfahrer. Das hat das Landgericht Osnabrück am 4. Mai 2007 entschieden (Az.: 5 O 2657/05) und so die Hoffnungen eines Landwirts auf einen Schadenersatz von knapp 26.000 Euro zumindest vorerst zunichte gemacht. Fauchen und zischenDer Bauer hatte den Halter und Führer eines Heißluftballons auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Denn nach Darstellung des Klägers hatte dieser seinen Bauerhof nicht mit der vorgeschriebenen Mindesthöhe von 150 Metern überflogen. Er soll vielmehr wegen fehlender Thermik oder aus Unachtsamkeit in einer Höhe von lediglich 25 bis 30 Metern über das Anwesen geschwebt sein. Da der Ballon zunehmend an Höhe verlor, hatte der Ballonfahrer nach Angaben des Klägers seinen Propangasbrenner mit voller Kraft laufen lassen. Durch die fauchenden und zischenden Geräusche waren daraufhin angeblich die 20.000 freilaufenden Hühner des Landwirts in Panik geraten. Die Tiere hätten entweder versucht, über den zwei Meter hohen Begrenzungszaun zu fliehen oder über die 21 Zugangslöcher in ihren Stall zu gelangen. Dabei seien etliche der Tiere gegen die Stallwand geprallt. 40 Prozent weniger EierNach Angaben des Klägers hatte sich die Legeleistung der Hühner etwa zehn Tage nach dem Vorfall auf rund 60 Prozent der bisherigen Eierproduktion reduziert. Den ihm dadurch entstandenen Schaden machte er gegenüber dem Ballonfahrer geltend. Doch das Gericht wies die Schadenersatzforderung des Landwirts als unbegründet zurück. Ausschlaggebend für den Richterspruch war ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten. Dieser hatte festgestellt, dass die Legeleistung der Hühner in den ersten fünf bis zehn Tagen nach dem Zwischenfall nahezu unverändert war. Da die Bildung eines Hühnereis vom Follikelsprung bis zur Eiablage aber durchschnittlich nur 23 Stunden dauert, hätte die vom Kläger behauptete Legestörung nach Ansicht des Gutachters bereits ein bis zwei Tage nach dem Zwischenfall auftreten müssen. Andere UrsachenDie erst nach zehn Tagen festgestellte, dauerhafte Legeleistungsminderung muss nach Ansicht des Gerichts daher andere Ursachen als die Überfahrt des Heißluftballons gehabt haben. Das Gericht wies die Schadenersatzforderungen des Bauern deshalb als unbegründet zurück. Gegenüber dem Norddeutschen Rundfunk zeigte sich der Kläger in einer ersten Stellungnahme von dem Urteil enttäuscht. Er kündigte an, in Berufung gehen zu wollen. Juristen räumen einer Berufung allerdings geringe Chancen ein.
So ist der Hund im Auto sicher(verpd) Wer sein Haustier im Auto transportiert, ist für dessen sichere Mitnahme verantwortlich – und muss mit den geeigneten Mitteln dafür sorgen, dass die Fahrzeugbeherrschung durch das Tier zu keiner Zeit beeinträchtigt wird. Autofahrer müssen dafür Sorge tragen, dass im Fahrzeug mitgeführte Tiere nicht die Fahrzeugbeherrschung beeinträchtigen. Auf diese Weise sorgt man auch für die eigene Sicherheit. Denn bei einem Aufprall mit 50 Stundenkilometern wirkt bereits das Dreißigfache des Eigengewichts. Das bedeutet in konkreten Zahlen: Ein ungesicherter Hund mit einem Körpergewicht von 20 kg schleudert bei dieser Geschwindigkeit im Falle eines Aufpralls mit einer Wucht von 600 Kilogramm durch den Wagen. Sicherheitsgeschirr benutzenUm den Vierbeiner im Auto ordnungsgemäß zu sichern, empfiehlt sich die Benutzung von Spezialgeschirr. Dieses wird dem Tier über Brust und Kopf gezogen und zusätzlich am Sicherheitsgurt befestigt. Je nach Größe, Kraft und Gewicht des Vierbeiners hängt die Sicherheit auch von der Beschaffenheit der Ösen und Verschlüsse ab. Während bei kleineren Tieren durchaus auch Ösen aus Kunststoff eine ausreichende Sicherheit gewährleisten, sollten diese bei größeren Geschöpfen aus Metall sein. Weitere SchutzmaßnahmenWer seinen Hund bei längeren Autofahrten nicht anketten möchte, kann auch Transportboxen zurückgreifen oder ein Trenngitter im Innenraum des Fahrzeugs installieren. Für eine solche Sicherung muss man jedoch etwas tiefer in die Tasche greifen. Allerdings stellt man so auf jeden Fall sicher, dass das Haustier nicht in die Nähe von Lenkrad, Kupplung und Pedale kommt und dadurch eventuell die Fahrzeugbeherrschung beeinträchtigt.
Blindenhund auf Krankenschein?(verpd) Extrem Sehbehinderte und Blinde müssen sich von ihrer Krankenkasse nicht mit der Kostenübernahme für ein Mobilitätstraining abspeisen lassen. Ist aus therapeutischer Sicht die Anschaffung eines Blindenführhundes angeraten, so muss die Kasse auch die dafür erforderlichen Kosten übernehmen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. Oktober 2007 entschieden (Az.: L 4 KR 5486/05). Mobilitätstraining statt HundDie nahezu blinde Klägerin hatte bei ihrer Krankenkasse im Herbst 2003 die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Blindenführhundes beantragt. Hierfür sollte die Kasse circa 20.000 Euro zahlen. Doch das war der Kasse zu teuer. In ihrem Ablehnungsbescheid bot sie der Versicherten ersatzweise an, die wesentlich geringeren Kosten für ein spezielles Mobilitätstraining zu übernehmen. In dessen Rahmen sollten der Frau der Einsatz und die Techniken eines sogenannten Blindenlangstocks vermittelt werden. Nach Abschluss dieses Trainings empfahl die Rehabilitations-Einreichung jedoch ebenfalls die Anschaffung eines Blindenführhundes. Denn nur so könne ihre Sicherheit im Straßenverkehr in ausreichendem Maß gesteigert werden. Abermalige AblehnungAuf den erneuten Antrag der Klägerin, die Kosten für einen Blindenführhund zu übernehmen, reagierte die Krankenkasse lediglich mit dem Angebot, ihr ein weiteres Mobilitätstraining zu finanzieren. Doch das lehnte die Versicherte ab. Sie zog stattdessen vor Gericht, um dort die von ihr gewünschte Übernahme der Kosten für einen Blindenführhund einzuklagen. Doch das zunächst ohne Erfolg. Das in der ersten Instanz angerufene Sozialgericht gab nämlich der Krankenkasse Recht. Denn nach Ansicht des Gerichts bietet ein Blindenführhund im Vergleich mit einem speziellen Stock nur unwesentliche Vorteile. Sieg in zweiter InstanzDa eine Krankenkasse aber nur dazu verpflichtet ist, einen Funktionsausgleich, bezogen auf den Nahbereich der Wohnung, zu gewährleisten, hat die Kasse zu Recht die Übernahme der Kosten für einen Blindenführhund verweigert. Denn im Nahbereich können sich Blinde auch ohne Hund ausreichend sicher bewegen, so das Gericht. Das in der Berufung angerufene Landessozialgericht Baden-Württemberg hob das Urteil jedoch auf. Nach Ansicht des Gerichts stellt nämlich ein Blindenführhund für einen Blinden beziehungsweise extrem Sehbehinderten grundsätzlich ein geeignetes Hilfsmittel dar, das in dem zu entscheidenden Fall unzweifelhaft auch erforderlich war. Die Klägerin war nämlich trotz des Mobilitätstrainings mit dem Blindenlangstock nachweislich unsicher und hatte Angst, sich außerhalb ihrer Wohnung frei zu bewegen. Um diese Unsicherheit und die Angstzustände zu kompensieren oder wenigstens abzumildern, ist der Einsatz eines Blindenführhundes daher erforderlich. Zur Verwirklichung eines selbstständigen LebensNach Überzeugung der Richter kann die Klägerin bei Einsatz eines Blindenführhundes auch im unmittelbaren Nahbereich mit erheblichen Vorteilen rechnen. Sie muss sich von ihrer Krankenkasse auch nicht darauf verweisen lassen, sich von Dritten, zum Beispiel ihrem Ehemann, begleiten zu lassen, um so auf die Hilfe eines Blindenführhundes verzichten zu können. Nach Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelung ist Behinderten nämlich soweit wie möglich ein selbstständiges Leben, unabhängig von anderen, zu ermöglichen. Die Krankenkasse der Klägerin durfte es daher nicht ablehnen, die Kosten für die Anschaffung eines Blindenführhundes zu übernehmen.
Armes Schwein(verpd) Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil ein Autofahrer ein auf der Straße liegendes Tier überfährt, so ist der Teilkaskoversicherer zur Leistung verpflichtet. Das hat das Landgericht Stuttgart mit einer Entscheidung vom 7. Februar 2007 (Az.: 5 S 244/06) klargestellt. Der Kläger war im Mai 2005 zu nachtschlafender Stunde mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn A3 unterwegs. Dabei überfuhr er ein auf der Fahrbahn liegendes Wildschwein, das sich nicht mehr bewegte. Ein normales Hindernis?Nach eigenen Angaben war das Tier nur sehr schwer wahrzunehmen, so dass kurz darauf ein weiteres Fahrzeug mit dem Schwein kollidierte. Bei dem Unfall löste der seitliche Fahrerairbag im Fahrzeug des Klägers aus. Für dessen Erneuerung musste der Kläger knapp 1.000 Euro aufwenden. Diese wollte er von seiner Teilkaskoversicherung zurückerstattet haben. Doch sein Versicherer vertrat die Auffassung, dass ein Tier, welches unbeweglich auf der Fahrbahn liegt, wie jedes andere Hindernis anzusehen ist. Daher habe sich die spezifische Tiergefahr nicht verwirklicht, die eine Leistungspflicht gemäß Paragraf 12 Absatz 1 I d AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) ausgelöst hätte. Verwirklichte TiergefahrMit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Autofahrer Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts setzt der Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen („durch Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild“) nicht voraus, dass sich auch das Tier, mit welchem ein Fahrzeug kollidiert, in Bewegung befunden haben muss. Demnach hat sich auch bei einem bereits überfahrenen, bewegungslos auf der Fahrbahn liegenden Tier die Tiergefahr verwirklicht. Denn diese besteht darin, dass Tiere unkontrolliert auf die Fahrbahn rennen und den Verkehr gefährden, so das Gericht. Abweichende MeinungAllgemeine Versicherungs-Bedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen muss. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Nach Meinung der Richter kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Wildschadenklausel der AKB nur so verstehen, dass sie auch auf bereits tote oder bewegungsunfähige Tiere anzuwenden ist.
Wenn der Hund den Fensterheber betätigt(verpd) Für Schäden, die ein Hund anrichtet, der aus einem Auto ausbricht, ist die Tierhalter-Haftpflicht- und nicht die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuständig. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 7.12.2006 deutlich gemacht (Az.: 12 U 133/06). Von der Tücke elektrischer FensterheberDer Kläger hatte auf dem Grundstück eines Pferdegestüts seinen Geländewagen abgestellt. Seinen Hund ließ er im Auto. Weil der Mann den Zündschlüssel stecken ließ, gelang es dem Tier, den elektrischen Fensterheber einer Seitenscheibe zu betätigen und aus dem Auto zu entweichen. Der Hund lief in einen der Pferdeställe und verletzte dort ein hochklassiges Turnierpferd so stark, dass das Pferd eingeschläfert werden musste. Im Zuge der Schadenbearbeitung kam es zu Unstimmigkeiten, ob die Tierhalter- oder die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuständig ist. Das OLG Karlsruhe schaffte hier Klarheit. Typische TiergefahrIm zu entscheidenden Fall hat sich eine typische Tiergefahr und nicht etwa eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht, so das Gericht. Nach Aussage der Richter ist der Fall so zu beurteilen, als ob sich der Hund von der Leine losgerissen und anschließend das Pferd gebissen hätte. Auch dann wäre die Tierhalter-Haftpflichtversicherung zuständig gewesen. Denn nach Auffassung des Gerichts ist die sogenannte „Benzinklausel“ nur dann anzuwenden, wenn sich durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ein spezifisches Risiko verwirklicht, das von dem Fahrzeug selbst ausgeht. Im Übrigen ist ein Kraftfahrzeughalter nur dazu verpflichtet, die Zündung seines Fahrzeuges beim Abstellen gegen ungewollte Fortbewegung zu sichern. Eine Verpflichtung, die elektrischen Fensterheber zu sichern, besteht hingegen nicht. Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
Fiffi unterm Weihnachtsbaum(verpd) Als Tierhalter übernimmt man nicht nur für die artgerechte Haltung des Tieres Verantwortung, sondern auch für eventuelle Schäden, die es anrichtet. Für die finanziellen Folgen kommt die Privat-Haftpflichtversicherung oder für größere Tiere eine Tierhalter-Haftpflichtersicherung auf. Zu Weihnachten schenken viele Eltern ihren Kindern ein Haustier. Doch die Freude ist häufig schnell wieder vorbei: Viele sind sich nicht bewusst, dass besonders größere Haustiere nicht nur Freude bereiten, sondern auch viel Arbeit machen. Deshalb enden viele Tiere schon im Januar – spätestens aber bei der nächsten Reisewelle im Sommer – im Tierheim. Tierhalter zahltAls Tierhalter haftet man für alle eventuellen Schäden, die es anrichtet. Zwei Beispiele aus dem Alltag: Das junge Pferd schlägt aus und verletzt einen Spaziergänger schwer. Oder der Hund erschreckt sich, läuft auf die Straße und verursacht einen Autounfall. Richtig teuer wird es dann, wenn Personen so schwer verletzt wurden, dass sie nicht mehr arbeiten können. Die entsprechende Haftpflichtversicherung fängt die finanziellen Folgen auf. Für Kleintiere reicht die PrivathaftpflichtFür alle Schäden, die kleine Haustiere von Maus über Kaninchen bis Katze anrichten, kommt die Privat-Haftpflichtversicherung auf, so man eine hat. Für Hunde und Pferde jedoch benötigt man eine extra Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Ab rund 50 Euro pro Jahr kann sie – meist mit einer Selbstbeteiligung – relativ günstig abgeschlossen werden. Ältere Menschen kommen häufig noch preiswerter weg, auch extra Tarife für kleine Hunde sind üblich. Dabei sollte auf eine ausreichend hohe Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro geachtet werden, damit im Fall der Fälle das Geld reicht, um den Schaden in voller Höhe zu begleichen.
Wenn plötzlich ein Hund auf der Straße steht (verpd) Ein Verkehrsteilnehmer muss nicht damit rechnen, dass sich ein angeleinter Hund unvermittelt losreißt und auf die Fahrbahn läuft. Kommt es zu einem Unfall, so ist der Hundehalter beziehungsweise sein Versicherer zu uneingeschränktem Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Landgericht Coburg mit einem rechtskräftigen Urteil entschieden (Az.: 22 O 283/07). Teures AusweichmanöverEine 13-jährige Bekannte des beklagten Hundebesitzers führte dessen Irish Setter auf einem Radweg entlang einer Bundesstraße aus. Das Tier wurde von dem Mädchen zwar an der Leine geführt. Es riss sich jedoch unvermittelt los und lief auf die Fahrbahn. Um das Wohl des Hundes besorgt, rannte das Kind dem Tier mehr oder weniger „blind“ hinterher. Das zwang einen in gleicher Richtung fahrenden Autofahrer zu einem verhängnisvollen Ausweichmanöver in Richtung der linken Fahrbahn. Dort kollidierte er mit dem Pkw der Klägerin, die sich gerade dazu entschlossen hatte, den ausweichenden Autofahrer zu überholen. Mensch und Tier blieben zum Glück unverletzt. Allerdings entstand an dem Auto der Überholenden ein Sachschaden von rund 5.000 Euro. Den wollte sie von dem Hundehalter beziehungsweise seiner Versicherung ersetzt haben. Selbstverschuldet?Doch der Hundehaftpflicht-Versicherer weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Er vertrat die Auffassung, dass die Klägerin angesichts des auf dem Radweg befindlichen Hundes nicht hätte überholen dürfen. Die Frau habe sich den Unfall daher selber zuzuschreiben. Dem wollten die Richter des Coburger Landgerichts nicht folgen. Sie gaben der Klage der Autofahrerin in vollem Umfang statt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das ausweichende Fahrzeug bei einer an der Unfallstelle erlaubten Geschwindigkeit von 100 Kilometern pro Stunde mit höchstens 70 km/h unterwegs. Alles richtig gemachtDie Klägerin war daher nicht dazu verpflichtet, auf das Überholmanöver zu verzichten. Sie durfte ihr Fahrzeug vielmehr bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschleunigen und den langsameren Pkw überholen. Dabei durfte sie darauf vertrauen, dass von dem ordnungsgemäß auf dem separaten Radweg an der Leine geführten Hund keine Gefahr ausging. Damit, dass sich das Tier plötzlich losreißen und das vor ihr fahrende Fahrzeug zu einem Ausweichmanöver zwingen würde, musste die Klägerin wenigstens nicht rechnen. Nach Ansicht des Gerichts war der Unfall für beide Autofahrer nicht zu vermeiden. Der Haftpflicht-Versicherer des Hundehalters war daher in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet.
Tödliche Tierliebe (verpd) Es kann teuer werden, ein Tier ohne ausdrückliche Erlaubnis des Besitzers zu füttern. Denn kommt das Tier durch die Fütterung zu Schaden, ist der Tierfreund zum Schadenersatz verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn er nicht von den Gefahren einer falschen Fütterung wusste. Diese Erfahrung musste jüngst ein Mann machen, der ohne Erlaubnis des Besitzers mehrere Pferde gefüttert hatte. Das Oberlandesgerichts Karlsruhe verurteilte ihn in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von knapp 8.000 Euro (Az.: 12 U 73/07). Schwere KolikDer Entscheidung lag die Klage des Besitzers eines Reiterhofs zugrunde. An einem Abend des Juli 2005 wollte der Beklagte seine Schwester von dem Hof abholen. Während der Wartezeit fütterte er drei Pferde mit lose auf dem Boden liegendem Heu eines von einem Anhänger gefallenen Heuballens. Was der Beklagte nicht wusste: Ein bis zwei Handvoll nicht abgelagerten Heus reichen aus, um bei einem Pferd eine Kolik auszulösen. Und so geschah es, dass alle drei Pferde am nächsten Tag eine schwere Kolik erlitten, darunter eine trächtige Stute, die wegen starker Krämpfe eingeschläfert werden musste. Der Besitzer der Pferde machte den Beklagten für den Vorfall verantwortlich und forderte Schadenersatz. Doch dieser berief sich auf Unkenntnis und war nicht bereit, den Forderungen stattzugeben. Als Laie habe er schließlich nicht wissen können, dass das Füttern von Pferden mit frischem Heu schädlich sein und so drastische Folgen haben könne. Eingriff in das EigentumWährend das Landgericht Karlsruhe dieser Argumentation folgte und die Schadenersatzklage des Pferdebesitzers als unbegründet zurückwies, hatte dieser mit seiner Berufung beim Oberlandesgericht Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts stellt das Füttern der Pferde durch den Beklagten einen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Denn wer ein fremdes Tier füttert, ohne über dessen Nahrungsgewohnheiten Bescheid zu wissen, handelt fahrlässig und ist dem Tierhalter im Falle einer Erkrankung des Tieres zum Schadenersatz verpflichtet. Falsch verstandene TierliebeDass es nicht zum Allgemeinwissen gehört, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, spielt für die Frage der Haftung nach Überzeugung des Gerichts keine Rolle. Denn schließlich hat der Beklagte die Tiere aus freien Stücken und falsch verstandener Tierliebe heraus gefüttert. Der Besitzer des Pferdehofs war auch nicht dazu verpflichtet, das Füttern der Tiere durch Anbringung entsprechender Schilder zu verbieten. Ihn trifft an dem Vorfall daher kein Mitverschulden. Der Beklagte wurde dazu verurteilt, dem Besitzer der Pferde die Tierarztkosten sowie den Verkehrswert der Stute und des ungeborenen Fohlens zu ersetzen. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.
|